Betriebsgefahr beschreibt im deutschen Verkehrsrecht das Risiko, das von einem Kraftfahrzeug allein durch dessen Betrieb ausgeht. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich festgelegte Haftung, die schon besteht, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum in Bewegung gesetzt wird oder verkehrsbeeinflussend abgestellt ist – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers vorliegt.
Rechtliche Grundlagen der Betriebsgefahr
Die Grundlage der Betriebsgefahr ist im § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Demnach haftet der Halter eines Fahrzeugs in vielen Fällen bei einem Unfall schon allein aufgrund der Gefahr, die vom Betrieb des Fahrzeugs ausgeht. Ziel dieser Regelung ist es, die besonderen Risiken des motorisierten Straßenverkehrs gerecht zu verteilen – selbst dann, wenn niemand einen konkreten Fehler gemacht hat.
- Betriebsgefahr gilt unabhängig von Verschulden.
- Sie greift, sobald ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet wird.
- Die Haftung kann nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel durch höhere Gewalt, ausgeschlossen werden.
Abgrenzung zu anderen Haftungsarten
Die Betriebsgefahr ist von der Verschuldenshaftung zu unterscheiden, bei der ein konkretes Fehlverhalten, wie zum Beispiel ein Verkehrsverstoß, Voraussetzung für die Haftung ist. Im Gegensatz dazu ist für die Haftung aus Betriebsgefahr weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit erforderlich. Sie ergänzt die verschuldensabhängige Haftung und stellt sicher, dass Unfallopfern schneller und einfacher Ersatz zuteilwird, auch wenn kein Fehler nachzuweisen ist.
Praktische Bedeutung im Schadenfall
Im Falle eines Verkehrsunfalls spielt die Bewertung der Betriebsgefahr eine wichtige Rolle bei der Schadenregulierung. Die Haftpflichtversicherung des Halters muss im Rahmen der Betriebsgefahr oft zumindest einen Teil des Schadens ersetzen. Dies ist besonders dann relevant, wenn ein Unfallhergang nicht eindeutig einer Person oder einem bestimmten Fehlverhalten zuzuschreiben ist.
- Betriebsgefahr kann zu einer sogenannten Haftungsquote führen.
- Auch Unfallopfer erhalten grundsätzlich Leistung, wenn keine Fahrlässigkeit vorliegt.
- Reduziert werden kann die Betriebsgefahr, wenn das Unfallopfer ein erhebliches Mitverschulden trägt.
Reduzierung oder Ausschluss der Betriebsgefahr
Die Haftung aus Betriebsgefahr kann in bestimmten Fällen gemindert oder vollständig ausgeschlossen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Unfallopfer den Schaden größtenteils selbst verschuldet hat oder wenn ein Ereignis als höhere Gewalt eingestuft wird – etwa bei plötzlichen Naturereignissen, die vom Menschen nicht beherrschbar sind. Jeder Unfallfall wird individuell bewertet, wobei sämtliche Umstände berücksichtigt werden.
Auch bei scheinbar eindeutigen Unfällen sollte die Betriebsgefahr immer geprüft werden. Sie kann dafür sorgen, dass Betroffene auch ohne nachweisbares Verschulden des Unfallgegners Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Ein professionelles Kfz-Gutachten hilft dabei, die genaue Rolle der Betriebsgefahr zu klären und die Regulierung gegenüber der Versicherung zu erleichtern.